Satzung Kirchlengern HANDELT e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kirchlengern H A N D E L T“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist 32278 Kirchlengern.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wirtschaft in der Gemeinde Kirchlengern mit geeigneten Mitteln und Maßnahmen. Der Vereinszweck soll insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen erreicht werden:

  • die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde Kirchlengern und den Wirtschaftsbetrieben, wie Einzelhandel, Dienstleistungen, Gewerbetreibende, Handwerk, Fremdenverkehr, Gastronomie, Freiberufler u.a.m.
  • die Planung und Durchführung gemeinsamer Werbemaßnahmen, Aktionen, Gewerbeschauen u.a. zur Förderung des Wirtschaftsstandortes Gemeinde Kirchlengern
  • die Förderung und ggf. Planung sowie Durchführung von Veranstaltungen wie z.B. das Sommerfest, Weihnachtsmärkte oder ähnlich gelagerte Aktivitäten
  • Durchführung von überregionalen Standortwerbemaßnahmen
  • Abgabe von Stellungnahmen zu Entscheidungen betreffend die Wirtschaft in der Gemeinde Kirchlengern

(2) Zur Förderung des Vereinszwecks kann er die Mitgliedschaft bei anderen Verbänden erwerben.

(3) Der Verein erstrebt die behördliche Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft des privaten Rechts.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können sein natürliche und juristische Personen, die den in der Vereinssatzung festgelegten Zweck anerkennen und ihm nicht zuwider handeln.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, wenn die schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand bis zum 30.09. des jeweiligen Geschäftsjahres zugegangen ist.
  • wenn über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  • bei Firmenmitgliedschaften zum Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen.
  • durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen.
  • durch Ausschluss.
  • durch Auflösung des Vereins.

(4) Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn es durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die sonstigen Belange des Vereins oder seiner Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht oder wenn es mit seinem Mitgliedsbeitrag ein volles Jahr im Rückstand ist und nicht binnen einer Frist von 4 Wochen nach Empfang einer schriftlichen Mahnung die Zahlung nachholt.

(5) Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenem Brief mitgeteilt.

(6) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eventuell geleisteten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Im Übrigen erlöschen sämtliche aus der Vereinsmitgliedschaft resultierenden Rechte und Pflichten.

(7) Die Gründer sind Mitglieder des Vereins.

§4 Mitgliedsbeiträge

 (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser wird von der Mitgliederversammlung durch Verabschiedung einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragspflicht für den Jahresbeitrag entsteht mit dem Eintritt in den Verein. Der Beitrag ist im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig.

(2) Im Übrigen finanziert sich der Verein aus Spenden seiner Förderer, besondere Umlagen seiner Mitglieder im Einzelfall und sonstige Zuwendungen.

(3) Mitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung beitragsfrei gestellt werden.

§5 Förderer

 (1) Natürliche und juristische Personen können Förderer des Vereins werden, ohne die Mitgliedschaft erwerben zu müssen.

(2) Die Förderer zahlen eine jederzeit widerrufliche jährliche Spende, deren Höhe sie selbst festsetzen.

(3) Die Förderer haben Anspruch darauf, zu allen Vereinsveranstaltungen wie die Mitglieder eingeladen zu werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. derVorstand im Sinne von §26 BGB
  2. die Mitgliederversammlung

 §7 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister, die dem Verein als Mitglieder angehören müssen. Dieser bildet zugleich den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.      

(3) Für die Beratung des geschäftsführenden Vorstandes in besonderen Angelegenheiten des Vereins sowie zu Fragen der Veranstaltungsplanung und -durchführung kann dieser um bis zu 5 stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden. Sie bilden zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den Gesamtvorstand.

(4) Der Verein wird jeweils durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten, von denen ein Mitglied der Vorsitzende oder der Geschäftsführer sein muss.

(5) Der geschäftsführende Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen, in der die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt sind.

(6) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines eventuellen Nachfolgers im Amt.

 §8 Mitgliederversammlung

(1) Die jährliche Mitgliederversammlung findet in der Regel in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand beschlossen wird oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder sie schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Grundes verlangt.

(3) Jede Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands schriftlich unter der Angabe des Grundes und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung muss spätestens 14 Tage vor der Versammlung abgesandt worden sein. Der Versand ist auch per Email möglich.

(4) Weitere Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind von der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn über die Behandlung der Anträge in der Sitzung zuvor ein mehrheitlicher Beschluss gefasst wird.

(5) Zur Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei die erste Wahl einen Kassenprüfer für 1 Jahr und den zweiten Kassenprüfer für 2 Jahre bestimmt. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

(6) Die Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig für die

  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes sowie der Rechnungslegung für das vergangene Jahr und den Budgetentwurf für das neue Geschäftsjahr
  • Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
  • Verabschiedung der Beitragsordnung
  • Satzung und Satzungsänderungen
  • Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Auflösung des Vereins

§9 Verfahrensvorschriften

(1) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl ihrer erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.

(4) Über die Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer oder im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen sind.

(5) Beschlüsse werden mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 1 durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung.

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ist diese Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, findet zwischen den Kandidaten und Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist der- oder diejenige, auf den oder die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 10 Satzungsänderung, Abwahl, Auflösung

(1) Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Kirchlengern zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmungen

 Vorstehende Satzung wurde am 22.09.2005 beschlossen und tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bünde in Kraft.  

 

Kirchlengern, den 22.09.2005

Kontakt

Sprechen Sie uns an


Vorsitzender
Oliver Weisheit
email: o.weisheit[at]kirchlengern.de
+49(0)5223 / 75 73 142
 

Top

Verwendung von Cookies

Wir verwenden Cookies, um unsere Angebote so nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten. Wenn Sie unseren Service weiterhin nutzen, gehen wir davon aus, dass Sie der Verwendung von Cookies zustimmen. Hier, in unserer Datenschutzerklärung, finden Sie weitere Informationen zu Cookies und wie Sie sie ablehnen.